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Allgemeine Lieferbedingungen der Berg Toys BV

MIT SITZ IN EDE, EINGETRAGEN BEI DER HANDELSKAMMER ARNHEIM UNTER DER NR. 09094642

Artikel 1 - Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen der BERG Toys B.V., nachfolgend bezeichnet als „allgemeine Lieferbedingungen", finden Anwendung auf alle Angebote oder Offerten der BERG Toys B.V., nachfolgend bezeichnet als „BERG", und auf alle daraus resultierenden Verträge zwischen BERG und einem beliebigen Dritten, nachfolgend bezeichnet als „Käufer", jeweils soweit BERG Anbieter, Verkäufer oder Auftragnehmer ist.

1.2 Auf abweichende und/oder ergänzende Bedingungen kann sich der Käufer nur berufen, wenn und soweit BERG diese schriftlich akzeptiert hat. Solche ergänzenden oder abweichenden Bedingungen lassen die Anwendbarkeit der sonstigen Bestimmungen aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen unberührt und gelten ausschließlich für den Vertrag, für den sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Dadurch, dass der Käufer die allgemeinen Lieferbedingungen akzeptiert, erklärt sich der Käufer zugleich damit einverstanden, dass diese allgemeinen Lieferbedingungen auch auf alle künftigen zwischen BERG und dem Käufer zu schließenden Verträge Anwendung finden.

Artikel 2 - Offerten und Vertragsschluss

2.1 Alle Offerten und Angebote von BERG ebenso wie alle Bestellungen des Käufers, sowohl schriftliche als auch mündliche, sind unverbindlich.

2.2 Alle Dokumente und Angaben, darin inbegriffen Zeichnungen, technische Beschreibungen, Daten, Modelle, Fotos, Beispiele, Maße oder Gewichtsangaben, die in Katalogen, Prospekten, Broschüren und dergleichen oder auf ihrer Website aufgeführt sind, sind möglichst präzise, für BERG allerdings nicht verbindlich, und können unter keinen Umständen als exakte Angabe dessen verstanden werden, was BERG anzubieten hat.

2.3 Wenn der Käufer BERG Informationen verschafft, darf BERG deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterstellen und wird BERG ihr Angebot auf diese Informationen stützen.

2.4 Verträge zwischen dem Käufer und BERG werden geschlossen, wenn und sobald BERG eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Käufer geschickt hat oder, falls dies früher erfolgt ist, wenn BERG mit der Ausführung der Bestellung des Käufers begonnen hat.

Artikel 3 - Preise

3.1 Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlich erhobener Steuern oder Abgaben. Die Preise verstehen sich ferner exklusive Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Versicherungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Ausladen, Einladen und Unterstützung bei Zollformalitäten.

3.2 Der Kaufpreis ist der Preis, der in den aktuellen Preislisten von BERG und den möglicherweise dabei aufgeführten Preisempfehlungen angegeben ist. Diese Preise werden grundsätzlich jährlich festgelegt und in regelmäßig herausgegebenen Preislisten abgedruckt oder werden in Kooperationsvereinbarungen festgelegt.

3.3 BERG hat das Recht, die Preise zu ändern, sofern die betreffende Änderung dem Käufer mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitgeteilt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, den geänderten Preis zu bezahlen. Erfolgt eine solche Preisänderung innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Vertragsschluss, hat der Käufer das Recht, den Vertrag schriftlich aufzulösen, sofern der Vertrag nicht bereits vollständig oder teilweise erfüllt wurde; der Käufer hat jedoch alle Kosten zu ersetzen, die BERG bis zum Zeitpunkt der Auflösung im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgewendet hat. Durch eine solche Auflösung entsteht für BERG keinerlei Verpflichtung, Schäden oder Kosten des Käufers zu ersetzen.

Artikel 4 - Zahlung

4.1 Zahlungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Rechnungsdatum auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto von BERG eingehen.

4.2 BERG ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder sofortige Barzahlung bei Lieferung zu verlangen, die der Käufer in diesem Fall auch leisten muss.

4.3 Der Käufer muss auf erstes Anfordern, wozu BERG jederzeit berechtigt ist, auf eine von BERG zu bestimmende Weise eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen leisten.

4.4 BERG ist jederzeit befugt, jede Teillieferung im Sinne von Artikel 5.4 gesondert zu fakturieren.

4.5 Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur teilweise erfüllt hat, gerät er von Rechts wegen in Verzug, ist die Forderung von BERG gegen den Käufer, ohne dass dieser gemahnt oder in Verzug gesetzt werden muss, sofort fällig und fallen auf den von dem Käufer geschuldeten Betrag ab dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat an, wobei ein angebrochener Monat wie ein voller Monat behandelt wird.

4.6 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die BERG für die Eintreibung der von dem Käufer geschuldeten Beträge aufwendet, trägt der Käufer. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der geschuldeten Summe, mindestens jedoch 75 €, festgelegt; der Anspruch von BERG auf Ersatz der tatsächlichen Kosten, wenn sich diese als höher herausstellen, bleibt unberührt.

4.7 Alle Forderungen von BERG gegen den Käufer unabhängig von deren Grundlage werden sofort fällig, wenn Dritte Rechte in Bezug auf Eigentume des Käufers geltend machen, dessen Güter gepfändet werden, der Käufer einen gesetzlichen Zahlungsaufschub oder die Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung beantragt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt wird, der Käufer einen Vergleich mit einem seiner Gläubiger schließt, der Käufer seine Gesellschaft freiwillig oder unfreiwillig auflöst, die Gesellschaft in einer anderen Rechtsform fortgeführt oder deren satzungsmäßiger oder tatsächlicher Sitz in ein anderes Land verlegt wird und/oder die Kontrolle über die Gesellschaft auf einen Dritten übertragen wird.

4.8 Jede Zahlung des Käufers erfolgt zuerst auf die möglicherweise geschuldeten Zinsen und/oder Kosten und nach deren vollständiger Begleichung auf die älteste noch offene Rechnung; dies gilt auch dann, wenn bei der Zahlung etwas anderes angegeben wurde.

4.9 Der Käufer ist unter keinen Umständen berechtigt, unstreitige oder streitige Beträge, die er BERG schuldet, mit unstreitigen oder streitigen Beträgen zu verrechnen, die BERG dem Käufer schuldet, oder die Zahlung eines solchen Betrags, den der Käufer BERG schuldet, auszusetzen.

4.10 Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur teilweise erfüllt hat, ist BERG berechtigt, nach eigener Wahl die Ausführung eines Vertrags und etwaiger anderer zwischen den Parteien geschlossener Verträge auszusetzen bzw. jeden mit dem Käufer geschlossenen Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig zu sein. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die Berg dadurch entstehen, dass der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus irgendeinem anderen Vertrag nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.

4.11 Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern von BERG eine nach deren Beurteilung hinreichende Sicherheit für die Bezahlung zu leisten. Wenn der Käufer einer solchen Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gerät er sofort in Verzug. BERG hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen, und einen Schadenersatzanspruch gegen den Käufer.

Artikel 5 - Lieferung und Lieferzeit

5.1 Wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen
„ab Werk" am Sitz von BERG gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Fassung der Incoterms. Wenn die Parteien in einem individuellen Vertrag schriftlich eine abweichende Lieferweise vereinbaren, gilt diese abweichende Lieferweise ausschließlich für diesen individuellen Vertrag und nicht auch für folgende zwischen denselben Parteien zu schließende Verträge.

5.2 Lieferzeiten stellen lediglich Richtangaben und keine äußersten Fristen dar. Wenn der Käufer noch irgendeine Verpflichtung erfüllen muss, die ihm gegenüber BERG obliegt, ist BERG berechtigt, ihre Lieferungen auszusetzen. Wenn eine Lieferzeit überschritten wird, weil der Käufer keine deutlichen Lieferanweisungen erteilt hat, oder durch einen Umstand, der nicht BERG zuzurechnen ist, wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, in der die Ausführung des Vertrags dadurch verzögert oder erschwert wird.

5.3 Wenn eine Lieferzeit überschritten wird, hat der Käufer unter keinen Umständen Anspruch auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und ebenso wenig das Recht, den Vertrag aufzulösen oder irgendeine seiner eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus irgendeinem anderen Vertrag auszusetzen.

5.4 Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, eine solche Lieferung von BERG zu akzeptieren.

5.5 Im Zeitpunkt der Lieferung gehen Kosten und Gefahr in Verbindung mit der Sache auf den Käufer über.

Artikel 6 - Rügen

6.1 Rügen in Bezug auf sichtbare Mängel bei von BERG gelieferten Sachen müssen schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Lieferung bei BERG eingereicht werden; anderenfalls verfallen alle möglichen Ansprüche.

6.2 Rügen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen, nachdem diese entdeckt wurden oder nach vertretbarer Betrachtung hätten entdeckt werden müssen, bei BERG eingereicht werden; anderenfalls verfallen alle möglichen Ansprüche.

6.3 Unter keinen Umständen berechtigt eine etwaige Rüge im Sinne von Artikel 6.1 oder 6.2 den Käufer zur Aussetzung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag.

6.4 Wenn in Bezug auf eine von BERG gelieferte Sache zu Recht gerügt wurde und der Käufer ferner plausibel dargelegt hat, dass der Mangel im Sinne der Artikel 6.1 und 6.2 tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war und BERG zuzurechnen ist, wird BERG stets nach eigener Wahl (i) die mangelhafte Sache oder einen Teil davon kostenlos austauschen, (ii) den Mangel beheben oder den mangelhaften Teil der Sache nachbessern oder (iii) dem Käufer einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises der mangelhaften Sachen erstatten.

6.5 Sachen, hinsichtlich derer eine Rüge im Sinne der Artikel 6.1 und 6.2 erklärt wurde, können nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von BERG an BERG zurückgegeben werden.

6.6 Der Käufer trägt (weiterhin) alle Transport- oder Versandkosten, Kosten für Demontage und Montage, Reise- und Unterkunftskosten, Kosten durch Reisezeiten sowie Sales- und Aftersales­ Kosten.

6.7 Der Käufer muss Beanstandungen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei BERG eingereicht haben; anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage beträgt, muss der Käufer die Beanstandung schriftlich auf jeden Fall innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum erklärt haben.

Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

7.1 Unbeschadet der Regelung in Artikel 5.5 behält sich BERG das Eigentum an allen an den Käufer gelieferten Sachen vor, bis der Kaufpreis für all diese Sachen samt Zinsen und Kosten in voller Höhe bezahlt worden ist. Der Eigentumsvorbehalt gilt außerdem, bis der Käufer die Forderungen, die BERG deshalb gegen den Käufer hat, weil dieser eine oder mehrere Verpflichtungen, die ihm gegenüber BERG obliegen, darin inbegriffen etwa Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, beglichen hat.

7.2 Wenn und solange auf den Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, ist der Käufer nicht berechtigt, diese Sachen zu veräußern oder irgendein beschränktes Recht daran zu bestellen, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs. Der Käufer ist verpflichtet, in seine Verträge, die er in Bezug auf die Sachen mit Dritten schließt, einen vergleichbaren Eigentumsvorbehalt aufzunehmen. Das Recht des Käufers, die Sachen im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs zu veräußern, verfällt automatisch, wenn bei dem Käufer eine Pfändung erfolgt oder ein Zahlungsaufschub beantragt wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt wird, der Käufer einen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung gestellt hat oder der Käufer einen Vergleich mit einem seiner Gläubiger schließt.

7.3 Der Käufer hat in Bezug auf die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen eine Fürsorgepflicht und muss diese angemessen gegen alle branchenüblichen Risiken versichern und den Versicherungsschutz aufrechterhalten, darin inbegriffen in jedem Fall eine Hausratversicherung und eine Versicherung für Handelsbestände, die die Risiken unter anderem von Feuer, Diebstahl, Explosion und Wasserschäden deckt. Auf erstes Anfordern wird der Käufer BERG eine Kopie der Police(n) und einen Nachweis über die Bezahlung des Beitrags zukommen lassen..

7.4 Wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus irgendeinem mit BERG geschlossenen Vertrag verletzt oder wenn BERG gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzen wird, ist BERG befugt, die an den Käufer gelieferten Produkte zurückzunehmen. Dieses Recht hat BERG insbesondere - aber nicht ausschließlich - dann, wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt hat, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt wurde, wenn der Käufer einen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung gestellt hat oder wenn der Käufer einen Vergleich mit einem seiner Gläubiger schließt. Für den Fall, dass BERG ihre in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer BERG oder einem oder mehreren von BERG anzugebenden Dritten hiermit bereits vorab seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich die im Eigentum von BERG stehenden Sachen befinden, und diese Sachen zurückzunehmen..

7.5 Sollten Dritte Rechte in Bezug auf die von BERG gelieferten und unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen geltend machen, Rechte daran bestellen oder diese pfänden wollen, muss der Käufer BERG darüber innerhalb von 24 Stunden, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, informieren. BERG ist in diesem Fall berechtigt, die betreffenden Sachen vorübergehend oder endgültig bei dem Käufer abzuholen (abholen zu lassen), zurückzunehmen und/oder an einem anderen Ort zu verwahren (verwahren zu lassen).

7.6 Alle mit der Ausübung des Eigentumsvorbehalts verbundenen Kosten, darin inbegriffen auch die Transport- und Verwahrungskosten, trägt der Käufer.

7.7 Wenn BERG ihren Eigentumsvorbehalt ausgeübt hat, ist BERG jederzeit berechtigt, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Sachen an einen Dritten zu verkaufen, und wird BERG dem Käufer den (von BERG zu bestimmenden) Wert der Sachen im Wirtschaftsverkehr oder den Nettoverkaufswert, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, abzüglich aller für die Rücknahme aufgewendeten Kosten gutschreiben; dies lässt den Anspruch von BERG auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis des Käufers entsteht, unberührt.

Artikel 8 - Garantie

8.1 BERG steht unter den Bedingungen der Garantiebestimmungen, die bei der Lieferung der betreffenden Sachen ausgehändigt wurden, für die dort geregelte Dauer für die Tauglichkeit der von ihr gelieferten und hergestellten Sachen ein. Darüber hinaus gelten die nachstehenden Konditionen:

8.2 Unter keinen Umständen hat der Käufer einen Garantie- oder Regressanspruch gegen BERG, wenn:

  1. der Käufer eine oder mehrere Verpflichtungen, die ihm gegenüber BERG aus irgendeinem Grund obliegen, nicht erfüllt;
  2. der angebliche Mangel nicht als Mangel anzusehen ist, der während der normalen Verwendung der gelieferten Sachen entstanden ist;
  3. der angebliche Mangel als minimale Unregelmäßigkeit anzusehen ist, die bei solchen Sachen üblich und/oder unvermeidbar ist;
  4. die gelieferten Sachen zweckentfremdet wurden;
  5. die Sachen entgegen den Anweisungen von BERG verändert, verarbeitet, zusammengebaut oder instand gehalten oder von einem anderen als BERG repariert worden sind, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Arbeiten von einem professionellen und fachkompetenten Reparateur ausgeführt wurden, und dem Käufer war nach vertretbarer Betrachtung nicht zumutbar, vorab die Zustimmung von BERG einzuholen oder auf Unterstützung von BERG zu warten;
  6. der Käufer direkt oder über Werbeaussagen eine Angabe zu den Eigenschaften der Sachen gemacht hat, die von den von BERG gemachten Angaben abweicht;
  7. wenn es um einen Mangel geht, den der Käufer kannte oder kennen musste, oder um einen Mangel, der durch einen Umstand verursacht wurde, der nach Lieferung der Sachen an den Käufer eingetreten ist.

8.3 Wenn während der Garantiefrist ein Mangel auftritt, wird der Käufer diesen Mangel unverzüglich, unter keinen Umständen jedoch später als 8 (acht) Tage, nachdem der Mangel nach vertretbarer Betrachtung entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, schriftlich unter Angabe der Art des Mangels gegenüber BERG rügen und dabei ein vollständig ausgefülltes Garantieformular oder einen vollständig ausgefüllten Garantieantrag mitschicken, alle in diesem Garantieformular aufgeführten Anforderungen erfüllen und ferner ein etwaiges zwischen den Parteien vereinbartes Garantieverfahren einhalten; anderenfalls verfallen sämtliche Ansprüche.

8.4 Wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass er sich zu Recht auf die Garantie aus Artikel 8.1 berufen hat, wird BERG stets nach eigener Wahl (i) die mangelhafte Sache oder einen Teil davon kostenlos austauschen, (ii) den Mangel oder den mangelhaften Teil der Sache nachbessern oder (iii) dem Käufer den Kaufpreis der mangelhaften Sachen anteilig gutschreiben, ohne dass der Käufer einen Schadenersatzanspruch hat. Der Käufer trägt alle Transport- oder Versandkosten, Kosten für Demontage und Montage, Reise- und Unterkunftskosten, Kosten durch Reisezeiten, Lohnkosten, die der Käufer verursacht hat, und alle anderen Kosten, die nach vertretbarer Betrachtung nicht von BERG zu tragen sind. Der Käufer wird BERG unter allen Umständen vollumfänglich bei ihren Bemühungen unterstützen, den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, ohne dass damit Kosten für BERG verbunden sind.

8.5 Unter keinen Umständen ist der Käufer aufgrund eines Mangels einer von BERG gelieferten Sache berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen.

8.6 Die Garantie im Sinne von Artikel 8.1 und der dort genannte Garantieschein ist exklusiv und schließt jegliche andere Garantie, sei es schriftlich oder mündlich, sei es ausdrücklich oder konkludent, aus, darin inbegriffen jegliche Garantien in Bezug auf die Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck.

8.7 Nach Ablauf der Garantiezeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels hat der Käufer gegen BERG keinerlei Ansprüche oder Rechte mehr (darin inbegriffen solche wegen mangelnder Konformität, Nichterfüllung oder unerlaubter Handlung) in Bezug auf die gelieferten Sachen.

Artikel 9 - Haftung

9.1 Die Schadenersatzverpflichtung ist unabhängig von ihrer Grundlage auf die Schäden beschränkt, gegen die BERG aufgrund einer von oder zu Gunsten von BERG abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im konkreten Fall auf Grundlage dieser Versicherung ausgezahlt wird (dies gilt auch dann, wenn keine Auszahlung erfolgt).

9.2 Wenn sich BERG aus irgendeinem Grund nicht auf Absatz 1 dieses Artikels berufen kann, ist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal den Kaufpreis beschränkt. Wenn der Vertrag aus mehreren Bestandteilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf den Kaufpreis des betreffenden Bestandteils oder der betreffenden Teillieferung beschränkt.

9.3 Unter keinen Umständen ist BERG verpflichtet, Betriebsschäden, Folgeschäden, Obhutsschäden oder mittelbare Schäden oder solche Schäden zu ersetzen, die absichtlich oder bewusst rücksichtslos von Erfüllungsgehilfen oder weisungsgebundenen Mitarbeitern von BERG verursacht werden.

Artikel 10 - Verpflichtungen des Käufers und Gewährleistung

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen und Anweisungen, die bei der Nutzung der Sache zu beachten sind und die zur Langlebigkeit der Sache sowie zur Sicherheit der Sache und ihres Nutzers beitragen, zu treffen bzw. zu befolgen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, seine Abnehmer und andere Dritte, die die Sache nutzen, deutlich und ausdrücklich auf die von BERG aufgestellten Nutzungsvorschriften hinzuweisen.

10.2 Falls die Sachen für Abnehmer außerhalb der Niederlande bestimmt sind, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Sachen für einen Verkauf außerhalb der Niederlande geeignet sind, insbesondere - ohne darauf beschränkt zu sein - im Hinblick auf die im betreffenden Land geltenden Regelungen in Bezug auf Handels-, Produkthaftungs- und Sicherheitsvorschriften.

10.3 Der Käufer ist verpflichtet, Sachen, die der Käufer auf den Markt gebracht hat und die sich als untauglich erwiesen haben, auf erstes Anfordern von BERG innerhalb einer nach Auffassung von BERG angemessenen Frist zurückzunehmen (Rückrufaktion). Alle damit verbundenen Kosten und alle daraus resultierenden Schäden trägt der Käufer, es sei denn, diese gehen gemäß Artikel 8 und 9 zu Lasten von BERG.

10.4 Der Käufer hält BERG schadlos in Bezug auf alle Schadenersatzansprüche Dritter, soweit es sich um Schäden handelt, die aus dem Umstand resultieren, dass sich der Käufer nicht an die allgemeinen Lieferbedingungen oder andere Vorschriften von BERG hält oder dass der Käufer Dritte, die die Sache nutzen, nicht oder nur unzureichend bei der Verwendung der Sache informiert. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die BERG in einem solchen Fall entstehen, darin inbegriffen eine Schädigung des guten Namens und Rufs von BERG.

10.5 Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte(n) Sache(n) am vereinbarten Ort abzunehmen. Der Käufer muss alles tun, um BERG die Auslieferung zu ermöglichen. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Käufers verwahrt.

10.6 Bei jedem Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikels verwirkt der Käufer zu Gunsten von BERG, nachdem BERG ihn in Verzug gesetzt hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro Tag, maximal jedoch in Höhe von 25.000,- €. Der Anspruch auf diese Vertragsstrafe besteht neben dem gesetzlichen Schadenersatzanspruch.

Artikel 11 - Auflösung und Aussetzung

11.1 Wenn und sobald der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt wird, der Käufer einen gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt, der Käufer einen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung stellt, der Käufer (freiwillig oder unfreiwillig) sein Unternehmen liquidiert, sein Betrieb anderweitig in einen Stillstand gerät, ein Teil seiner Aktiva gepfändet wird und/oder der Käufer mit einem oder mehreren seiner Gläubiger einen Vergleich schließt oder der Käufer auf andere Weise den Eindruck erweckt, zahlungsunfähig zu sein, ist BERG berechtigt, (i) die Verpflichtungen, die ihr aus irgendeinem Grund gegenüber dem Käufer obliegen, auszusetzen, bis der Käufer den Verpflichtungen, die ihm gegenüber BERG obliegen, vollumfänglich nachgekommen ist; oder (ii) den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, in beiden Fällen ohne gerichtliche Beteiligung, im Wege einer schriftlichen Erklärung und ohne gegenüber dem Käufer für Schäden, Kosten und Zinsen zu haften und unbeschadet des Anspruchs von BERG auf vollumfänglichen Schadenersatz.

11.2 Die Möglichkeit des Käufers zur Auflösung des zwischen BERG und dem Käufer geschlossenen Vertrags gemäß Artikel 6: 265 und 6: 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande ist ausgeschlossen.

Artikel 12 - Höhere Gewalt

12.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Lieferbedingungen jeder vom Willen von BERG unabhängige Umstand verstanden, der die Erfüllung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags, sei es vollständig oder teilweise, sei es dauerhaft oder vorübergehend, verhindert; dies gilt auch dann, wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorherzusehen war. Dazu zählen unter anderem: Transportschwierigkeiten, Brand, Unfälle, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Unruhen, Aufruhr und schwerwiegende Störungen im Betrieb von BERG wie Streik, Aussperrung, Blockade, Krankheit, Wetterbedingungen, Cyberkriminalität, Naturgewalten, Terrorismus, Störung von digitaler Infrastruktur, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlorengehen von Geräten, Materialien oder Informationen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen, Pandemien oder Epidemien ebenso wie die Unmöglichkeit zur Erfüllung des Vertrags infolge eines Versäumnisses / einer Unzulänglichkeit der Lieferanten von BERG oder von Personen oder Sachen, die von BERG in die Ausführung des Vertrags eingebunden worden sind.

12.2 Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen. Ist die Situation höherer Gewalt beendet, wird BERG ihren Verpflichtungen nachkommen, sobald ihr Zeitplan dies zulässt.

12.3 Falls der die höhere Gewalt auslösende Umstand länger als 3 (drei) Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag nach diesen 3 (drei) Monaten im Wege einer an die andere Partei gerichteten schriftlichen Auflösungserklärung vollständig oder teilweise einseitig aufzulösen.

12.4 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder zu entstehenden Schadens.

Artikel 13 - Rechte an geistigem Eigentum

13.1 Alle Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum in Bezug auf die von BERG produzierten, verkauften und gelieferten Sachen verbleiben im Eigentum von BERG und stehen ausschließlich BERG zu. Darunter fallen beispielsweise Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Modellrechte, Know-how, das Recht am Handelsnamen, Datenbankenrechte und exklusive Lizenzrechte. Die Lieferung einer von BERG stammenden Sache beinhaltet keine ausdrückliche oder konkludente Lizenz zur Verwendung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwertung der Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum oder zur Überlassung dieser Rechte an Dritte, es sei denn, BERG hat vorab schriftlich zugestimmt.

13.2 Alle dem Käufer von BERG bereitgestellten Zeichnungen, Unterlagen, technischen Daten, Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen und/oder sonstigen Informationen, die Gegenstand eines Rechts an gewerblichem oder geistigem Eigentum oder eines damit vergleichbaren Rechts sind oder sein können, verbleiben ebenso wie die Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum in Bezug auf die Produkte im Eigentum von BERG und sind auf erstes Anfordern von BERG zurückzugeben.

13.3 Wenn der Käufer feststellt, dass ein Dritter irgendein Recht von BERG an gewerblichem oder geistigem Eigentum verletzt, oder wenn ein Dritter gegenüber dem Käufer irgendeinen Anspruch im Zusammenhang mit den Rechten von BERG an gewerblichem oder geistigem Eigentum geltend macht, informiert der Käufer BERG unverzüglich darüber. Auf Verlangen von BERG wird der Käufer alles tun, was ihm nach vertretbarer Betrachtung zumutbar ist, um das Verhalten, das die Rechtsverletzung auslöst, oder den Streit so schnell wie möglich zu beenden

Artikel 14 - Geheimhaltung

14.1 Alle durch oder im Namen von BERG an den Käufer übermittelten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und werden durch den Käufer ausschließlich zum Zwecke der Ausführung des Vertrags verwendet.

14.2 Der Käufer wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen

14.3 Wenn der Käufer eine der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen verletzt, schuldet er für jeden Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-. Der Anspruch auf diese Vertragsstrafe besteht neben dem gesetzlichen Schadenersatzanspruch.

14.4 Der Käufer muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer durch BERG gesetzten Frist nach Wahl von BERG zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Käufer BERG eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,- pro Tag. Der Anspruch auf diese Vertragsstrafe besteht neben dem gesetzlichen Schadenersatzanspruch.

14.5 Der Käufer und BERG erklären, dass personenbezogene Daten, die für die Ausführung des Vertrags ausgetauscht werden, nur für diesen Zweck verwendet werden.

Artikel 15 - Verjährungsfrist

Wenn nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder in diesen allgemeinen Lieferbedingungen anders geregelt, verjährt jede Forderung gegen BERG auf jeden Fall durch Ablauf eines (1) Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder eines (1) Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte stattfinden müssen.

Artikel 16 - Umdeutung und Auslegung

16.1 Die Nichtigkeit oder mangelnde Durchsetzbarkeit einer Bestimmung aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen unberührt. Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen als nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar erweisen bzw. erwiesen haben, werden diese in Bestimmungen umgedeutet, die wirksam sind und dem Inhalt und Zweck der nichtigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) so weit wie möglich Rechnung tragen.

16.2 Die Nichtigkeit oder mangelnde Durchsetzbarkeit einer Bestimmung aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen unberührt. Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen als nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar erweisen bzw. erwiesen haben, werden diese in Bestimmungen umgedeutet, die wirksam sind und dem Inhalt und Zweck der nichtigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) so weit wie möglich Rechnung tragen.

16.3 Die Überschriften und Kapitel in diesen allgemeinen Lieferbedingungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf den Inhalt und die Bedeutung der Bestimmungen in diesen allgemeinen Lieferbedingungen.

Artikel 17 - Abtretung von Rechten oder Pflichten

Der Käufer kann Rechte oder Pflichten aus irgendeinem Artikel aus diesen allgemeinen Bedingungen oder dem (den) zugrunde liegenden Vertrag (Verträgen) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von BERG weder abtreten noch verpfänden. Diese Klausel entfaltet auch dingliche Wirkung.

Artikel 18 - Gerichtsstand und Rechtswahl

18.1 Auf alle zwischen BERG und dem Käufer geschlossenen Verträge sowie auf diese allgemeinen Lieferbedingungen findet das niederländische Recht Anwendung, davon ausgenommen sind die internationalen privatrechtlichen Kollisionsregelungen der Niederlande.

18.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bezüglich oder anlässlich eines von BERG geschlossenen Vertrags, auf den vollständig oder teilweise diese allgemeinen Lieferbedingungen Anwendung finden, ist Arnheim, Niederlande.

18.3 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und jeder anderen internationalen Regelung wird ausgeschlossen, sofern ein solcher Ausschluss zulässig ist.

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