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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON BERG TOYS BV

MIT SITZ IN EDE, NIEDERLANDE, EINGETRAGEN BEI DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER IN ARNHEIM UNTER DER NUMMER 09094642

 Artikel 1 - Anwendbarkeit

1.1        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BERG Toys B.V., im Weiteren "AGB", finden Anwendung auf alle Angebote, Offerten, Lieferungen und Rechnungen von BERG Toys B.V., im Weiteren “BERG”, auf alle Aufträge eines Dritten, im Weiteren “der Käufer”, und auf alle Verträge zwischen BERG und dem Käufer, auf alle von BERG erbrachten Dienstleistungen, sowie auf alle Anträge darauf, ungeachtet der Tatsache, ob ein Vertrag zwischen BERG und dem Käufer abgeschlossen wurde.

1.2        Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen kommen nicht zur Anwendung. Der Käufer kann sich nur auf abweichende und / oder zusätzliche Bedingungen berufen, sofern diese von BERG in Schriftform genehmigt wurden. Solche zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen berühren die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht und haben ausschließlich für den Vertrag, für den dies ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde, Geltung.

1.3        Durch die Annahme dieser AGB stimmt der Käufer überdies der Anwendbarkeit dieser AGB auf alle zukünftigen Verträge zwischen BERG und dem Käufer zu.

Artikel 2 - Offerten und Abschluss von Verträgen

2.1        Alle Offerten und Angebote von BERG sowie alle Aufträge des Käufers, sowohl schriftlich als mündlich, sind unverbindlich und verpflichten BERG nicht.

2.2        Alle Dokumente und Daten, einschließlich Zeichnungen, technischer Beschreibungen, Daten, Modelle, Fotos, Beispiele, Größe- oder Gewichtsangaben, die in Katalogen, Prospekten, Broschüren u.ä. erwähnt werden, sind möglichst genau, jedoch für BERG nicht verbindlich, und können niemals als exakte Wiedergaben der Angebote von BERG gelten.

2.3        Verträge zwischen dem Käufer und BERG gelten als abgeschlossen, wenn und sobald BERG dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung hat zugehen lassen, oder, falls vor Vertragsabschluss, wenn BERG mit der Ausführung des Auftrags des Käufers angefangen hat.

2.4        Jeder Vertrag, der zwischen BERG und dem Käufer gemäß Art. 2.3 abgeschlossen wird, gilt als ein separater Vertrag zwischen BERG und dem Käufer.

2.5        Jeglicher Vertrag, der bereits früher zwischen dem Käufer und BERG abgeschlossen wurde und von diesen AGB abweicht, wird ganz durch einen neuen Vertrag ersetzt, sobald dieser neue Vertrag zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird, sofern die Parteien nicht in Schriftform etwas anderes vereinbart haben.

 

Artikel 3 - Preise

3.1        Sofern nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart, verstehen sich alle Preise zzgl. BTW (ndl. MwSt.), Transport-, Versicherungskosten und Steuern, Verbrauchsteuern oder anderer behördlicher Abgaben.

3.2        Der Kaufpreis ist der Preis, der in den jeweils neuesten Preislisten von BERG und den eventuell dazu erwähnten Konsumentenpreisen wiedergegeben ist. Diese Preise werden im Prinzip jährlich festgesetzt und in periodischen Preislisten ausgedruckt.

3.3        BERG ist berechtigt, Preise zu ändern, wenn diese Änderung dem Käufer mindestens 30 (dreißig) Tage vorher in Schriftform mitgeteilt wird. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, diesen geänderten Preis zu zahlen. Wenn eine solche Preisänderung innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Vertragsabschluss zu Stande kommt, ist der Käufer, sofern der Vertrag nicht bereits ganz oder teilweise ausgeführt wurde, berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Alle vertraglichen, von BERG bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgewandten Kosten gehen zulasten des Käufers. Eine solche Kündigung wird seitens BERG niemals zu einer Haftung für Schäden oder Kosten des Käufers führen.

 

Artikel 4 - Zahlung

4.1        Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist mittels Einzahlung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von BERG zu erfolgen, oder, wenn keine Frist vereinbart wurde, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum.

4.2        BERG ist jederzeit berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung einen Vorschuss oder eine sofortige Barzahlung zu verlangen, in welchem Fall der Käufer verpflichtet ist, dies zu leisten.

4.3        Auf erstes Verlangen von BERG, wozu BERG jederzeit berechtigt ist, hat der Käufer für die ordentliche Erfüllung seiner Verpflichtungen in einer von Berg zu bestimmenden Weise Sicherheit zu leisten.

4.4        BERG ist jederzeit befugt, jede Teillieferung im Sinne von Art. 5.4 separat in Rechnung zu stellen.

4.5        Wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig oder nur teilweise seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, gilt er als von Rechts wegen in Verzug und ist der Betrag, den er BERG schuldet, ohne weitere Aufforderung oder Inverzugsetzung unverzüglich fällig, und zwar mit einem Zinssatz von 2 % pro Monat über den geschuldeten Betrag ab Rechnungsdatum, wobei ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat gilt.

4.6        Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die BERG im Rahmen der Eintreibung der vom Käufer geschuldeten Beträge aufwenden muss, gehen zulasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der geschuldeten Summe, mit einem Mindestbetrag von € 75,-- festgesetzt, unbeschadet des Rechts von BERG, die tatsächlichen Kosten, wenn diese höher sind, zu fordern.

4.7        Alle Forderungen von BERG an den Käufer, aus welchem Grund auch immer, werden sofort fällig, wenn Dritte Rechte an den Eigentümern des Käufers geltend machen, wenn die Sachen des Käufers gepfändet werden, wenn er Zahlungsaufschub beantragt, wenn die Insolvenz des Käufers beantragt wird, wenn der Käufer mit einem seiner Gläubiger eine Zahlungsregelung trifft oder auf andere Weise den Eindruck erweckt, insolvent zu sein oder zu werden, wenn der Käufer auf freiwilliger oder Pflichtbasis zur Auflösung seiner Gesellschaft übergeht, wenn die Gesellschaft in eine andere Rechtsform übergeht oder wenn der satzungsgemäße oder tatsächliche Sitz in ein anderes Land umsiedelt, wenn der Käufer die Beherrschung der Gesellschaft an einen Dritten überträgt oder wenn der Käufer die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte einem Dritten überträgt.

4.8        Jede Zahlung des Käufers gilt in erster Linie als eine Zahlung der eventuell geschuldeten Zinsen und/oder Kosten, und nach deren gesamter Erfüllung als eine Zahlung der ältesten noch offen stehenden Rechnung, ungeachtet der Tatsache, ob bei der Zahlung etwas anderes angegeben wurde.

4.9        Der Käufer ist niemals berechtigt, eine (angefochtene) Schuld an BERG mit einer (angefochtenen) Schuld von BERG an den Käufer zu verrechnen oder die Zahlung einer solchen Schuld an BERG aufzuschieben.

4.10      Wenn der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, ist BERG nach eigener Wahl berechtigt, die Erfüllung des Vertrags und eventueller anderer Verträge zwischen den Parteien aufzuschieben bzw. jeden Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise zu kündigen, ohne verpflichtet zu sein, dem Käufer irgendwelche Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus ist BERG für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags oder irgendeines anderen Vertrags nicht, nicht ganz, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

 

Artikel 5 - Lieferung und Lieferzeit

5.1        Sofern die Parteien ausdrücklich in Schriftform nicht anders vereinbart haben, erfolgen die Lieferungen gemäß den betreffenden Bestimmungen der neuesten Version der Incoterms “ab Fabrik”. Wenn die Parteien in Schriftform eine andere Lieferungsweise in einem individuellen Vertrag vereinbart haben, gilt diese abweichende Lieferungsweise nur im Rahmen dieses individuellen Vertrags und nicht auch im Rahmen der folgenden Verträge zwischen denselben Parteien.

5.2        Lieferzeiten sind lediglich Annäherungen und keine Endfristen. Wenn der Käufer gegenüber BERG noch irgendwelche Verpflichtungen erfüllen muss, ist BERG berechtigt, ihre Lieferungen aufzuschieben. Wenn eine Lieferzeit überschritten wird, weil der Käufer keine klaren Lieferungsanweisungen gegeben hat, oder wegen eines BERG nicht anzurechnenden Umstands, wird die Lieferzeit um die Zeit, mit der die Vertragserfüllung verzögert oder erschwert wird, verlängert.

5.3        Wenn eine Lieferzeit überschritten wird, hat der Käufer niemals Anspruch auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden, noch auf Kündigung des Vertrags, noch auf Aufschub einer seiner eigenen Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags oder im Rahmen eines anderen Vertrags.

5.4        Vorzeitige oder Teillieferungen sind jederzeit erlaubt. Der Käufer ist verpflichtet, eine solche Lieferung von BERG anzunehmen. Diese AGB finden auch auf Teillieferungen Anwendung.

5.5        Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht die Sache auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

Artikel 6 - Reklamationen

6.1        Reklamationen in Bezug auf sichtbare Mängel der von BERG gelieferten Sachen müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Lieferung in Schriftform bei BERG eingereicht werden, andernfalls ist die Geltendmachung möglicher Ansprüche ausgeschlossen.

6.2        Reklamationen in Bezug auf verborgene Mängel müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen, nachdem man diese Mängel vernünftiger Weise hätte feststellen können, jedoch spätestens innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Lieferung, in Schriftform bei BERG eingereicht werden, andernfalls ist die Geltendmachung möglicher Ansprüche ausgeschlossen.

6.3        In keinem Fall berechtigt eine eventuelle Reklamation im Sinne von Art. 6.1 oder 6.2 den Käufer zum Aufschub seiner vertraglichen Verpflichtungen.

6.4        Wenn nach Ansicht von BERG mit Recht über eine von BERG gelieferte Sache reklamiert wurde, und der Käufer hat, ebenfalls nach Ansicht von BERG, genügend untermauern können, dass der Mangel im Sinne von Art. 6.1 und 6.2 tatsächlich zum Zeitpunkt der Lieferung bereits existierte, wird BERG immer nach eigener Wahl (i) die mangelhafte Sache oder einen Teil davon kostenlos ersetzen, (ii) den Mangel oder den mangelhaften Teil der Sache wiederherstellen, oder (iii) dem Käufer den Anschaffungspreis der mangelhaften Sache ersetzen, ohne dass der Käufer Schadensersatzanspruch erheben kann.

6.5        Sachen, über die gemäß Art. 6.1 und 6.2 reklamiert wurde, können nicht an BERG zurückgesandt werden, sofern BERG dies nicht vorher ausdrücklich in Schriftform genehmigt hat.

6.6        Mehrkosten in Bezug auf Reparatur oder Ersatz der Sachen gehen zulasten des Käufers. Dasselbe gilt für die von dem Käufer verursachten Transportkosten, Fahrtkosten und Lohnkosten und alle anderen Kosten, die vernünftigerweise nicht zulasten von BERG gehen können.

 

Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

7.1        Unbeschadet der Bestimmung in Art. 5.5 bleiben alle an den Käufer gelieferten Sachen Eigentum von BERG, bis der Kaufpreis für all diese Sachen völlig bezahlt wurde, einschließlich Zinsen und Kosten. Auch gilt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf die Forderungen, die BERG gegenüber dem Käufer wegen Verzugs des Käufers bei der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber BERG erhalten sollte.

7.2        Falls und solange die Sachen vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, ist es dem Käufer nicht erlaubt, diese Sachen zu veräußern oder mit einem beschränkten Recht zu belasten, ausgenommen in der üblichen Ausübung seines Betriebs. Der Käufer ist verpflichtet, einen vergleichbaren Eigentumsvorbehalt in seinen Verträgen mit Dritten in Bezug auf die Sachen aufzunehmen.
Das Recht des Käufers, die Sachen in der Ausübung seines Betriebs veräußern zu dürfen, erlöscht automatisch, wenn beim Käufer eine Pfändung vorgenommen wird oder Zahlungsaufschub beantragt wurde, die Insolvenz des Käufers beantragt wurde oder wenn der Käufer mit einem seiner Gläubiger eine Zahlungsregelung trifft.

7.3        Der Käufer hat in Bezug auf die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen eine Sorgfaltspflicht, und er muss diese Sachen jetzt und in Zukunft gegen alle üblichen Risikos der Branche versichern, darunter auf jeden Fall eine Hausrat- und Handelsvorratsversicherung, die unter anderem gegen Feuer, Diebstahl, Explosions- und Wasserschäden versichert.

7.4        Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen irgendeines mit BERG geschlossenen Vertrags in Verzug ist, oder wenn BERG guten Grund zur Befürchtung hat, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist sie berechtigt, die dem Käufer gelieferten Produkte zurückzunehmen. Vor allem - jedoch nicht ausschließlich - besteht dieses Recht, wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt hat, die Insolvenz des Käufers beantragt wurde oder wenn der Käufer mit einem seiner Gläubiger eine Zahlungsregelung trifft. Für den Fall, dass BERG seine in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer BERG bzw. den von BERG dazu angewiesenen Dritten bereits jetzt für später seine bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, all die Orte und Räume zu betreten, in denen sich das Eigentum von BERG befindet, und die Sachen wieder an sich zu nehmen.

7.5        Wenn Dritte in Bezug auf die von BERG gelieferten unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen Rechte anmelden oder geltend machen, oder diese Sachen pfänden wollen, muss der Käufer BERG darüber innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden, nachdem ihm dies mitgeteilt wurde, in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist BERG berechtigt, die betreffenden Sachen befristet oder definitiv beim Käufer wegzuholen bzw. wegholen zu lassen, diese zurückzunehmen und/oder anderswo zu lagern bzw. lagern zu lassen.

7.6        Alle Kosten in Bezug auf die Ausübung des Eigentumsvorbehalts, einschließlich der Transport- und Lagerkosten, gehen zulasten des Käufers.

7.7        Wenn BERG ihren Eigentumsvorbehalt ausgeübt hat, ist sie jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sachen einer dritten Partei zu verkaufen und wird BERG den Verkäufer für den (von BERG festzusetzenden) Wert der Sachen im wirtschaftlichen Verkehr, oder aber für den Nettoverkaufswert, für den kleinsten Betrag von beiden, abzüglich aller für die Zurücknahme aufgewandten Kosten, kreditieren, unbeschadet des Rechts von BERG auf Ersatz des aus dem Verzug des Käufers hervorgehenden Schadens.

 

Artikel 8 - Garantie

8.1        BERG garantiert die Eignung der von ihr gelieferten und hergestellten Sachen für den Zeitraum und unter den Bedingungen, die in dem zu den betreffenden Sachen gelieferten Garantieschein erwähnt werden.

8.2        Auf keinen Fall hat der Käufer einen Anspruch unter den Garantiebestimmungen oder einen Regressanspruch gegenüber BERG, wenn:

  1. der Käufer eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber BERG, aus welchem Grund auch immer, nicht erfüllt;
  2. der vermeintliche Mangel nicht als ein Mangel gilt, der während des normalen Gebrauchs der gelieferten Sachen entstanden ist;
  3. der vermeintliche Mangel als eine minimale Unregelmäßigkeit gilt, die bei solchen Sachen üblich und/oder unvermeidlich ist;
  4. die gelieferten Sachen in Umständen benutzt wurden, die nicht den Umständen, wozu sie vorgesehen sind, entsprechen;
  5. die Sachen entgegen den Anweisungen von BERG geändert, verarbeitet, montiert oder gewartet oder von einem anderen als BERG repariert wurden, sofern der Käufer nicht beweisen kann, dass die verrichteten Tätigkeiten von einem professionellen und fachmännischen Mechaniker ausgeführt wurden und vom Käufer auf angemessene Weise nicht verlangt werden konnte, dass er vorher Genehmigung beantragte oder auf die Assistenz von BERG warten würde;
  6. der Käufer in Bezug auf die Eigenschaften der Sachen eine Mitteilung gemacht hat, unmittelbar oder in Werbeaussagen, die von den von BERG gemachten Mitteilungen abweicht;
  7. ein Mangel vorliegt, den der Käufer kannte oder kennen müsste, oder aber ein Mangel, der von einem Umstand verursacht wurde, der nach der Lieferung der Sachen an den Käufer aufgetreten ist.

8.3        Wenn während der Garantiefrist ein Mangel auftritt, wird der Käufer BERG umgehend, aber auf keinen Fall später als 30 (dreißig) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, in Schriftform über die Reklamation und die Art des Mangels informieren, und zwar durch Zusendung eines vollständig ausgefüllten Garantieformulars, von dem alle Anforderungen zu erfüllen sind sowie unter Beachtung eines eventuell zwischen den Parteien vereinbarten Garantieverfahrens. In allen Fällen erlischt der Anspruch des Käufers, sich nach der vorgenannten Frist von 30 (dreißig) Tagen auf die Garantie berufen zu können.

8.4        Wenn nach Ansicht von BERG die Garantie gemäß Art. 8.1 mit Recht in Anspruch genommen wurde, wird BERG immer nach eigener Wahl (i) die mangelhafte Sache oder einen Teil davon kostenlos ersetzen, (ii) den Mangel oder den mangelhaften Teil der Sache reparieren, oder (iii) dem Käufer den Anschaffungspreis der mangelhaften Sachen ersetzen, ohne dass der Käufer zu Schadensersatz berechtigt ist. Mehrkosten in Bezug auf Reparatur oder Ersatz der Sachen gehen zulasten des Käufers. Dasselbe gilt für die von dem Käufer verursachten Transportkosten, Reisekosten und Lohnkosten und alle anderen Kosten die vernünftigerweise nicht zu Lasten von BERG gehen können. Der Käufer wird BERG unter allen Umständen vollständige Mitwirkung leisten, um es BERG zu ermöglichen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren, ohne dass damit seitens BERG Kosten verbunden sind.

8.5        In keinem Fall wird der Käufer aufgrund einer mangelhaften von BERG gelieferten Sache berechtigt sein, vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag zu kündigen.

8.6        Die Garantie gemäß Art. 8.1 und dem dort genannten Garantieschein gilt exklusiv und unter Ausschluss anderer Garantien, in Schriftform oder mündlich, ausdrücklich oder implizit, einschließlich der Garantien in Bezug auf die Verkäuflichkeit oder Eignung für einen bestimmtem Zweck.

 

Artikel 9 - Haftung

9.1        BERG haftet nicht für die mangelnde Eignung der von ihr gelieferten Sachen oder für die durch die mangelnde Eignung der von BERG gelieferten Sachen verursachten direkten Schäden oder für die direkten Schäden im Rahmen der vertraglichen Erfüllung, außer in dem Fall, dass der Mangel oder der Schaden unter die Garantiebedingungen gemäß Art. 8.1 fällt, sofern kein Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung von BERG oder zu ihr gehörenden Führungskräften vorliegt . BERG haftet auch nicht für Schäden, die dem Handeln oder Unterlassen des Käufers oder eines vom Käufer hinzugezogenen Dritten zugerechnet werden können.

9.2        In keinem Fall haftet BERG für Betriebs-, Folge- und/oder indirekte Schäden.

9.3        Unbeschadet der obigen Bestimmungen ist die Haftung von BERG in allen Fällen auf den ursprünglichen Kaufpreis der Sachen, oder auf den Betrag, der kraft des von BERG abgeschlossenen Versicherungsvertrags ausgezahlt wird, beschränkt.

9.4        Der Käufer ist auf erstes Verlangen von BERG verpflichtet, Sachen, die vom Käufer vermarktet wurden und sich als ungeeignet herausstellen, innerhalb einer angemessenen Frist, dies nach dem Ermessen von BERG, zurückzunehmen (Rückrufaktion). Alle damit verbundenen Kosten und alle daraus hervorgehenden Schäden gehen zulasten des Käufers, sofern diese gemäß Art. 8 und 9 nicht zu Lasten von BERG gehen.

 

Artikel 10 - Verpflichtungen des Käufers und Gewährleistung

10.1      Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen und Hinweise zu befolgen, die bei der Benutzung der Sache zu beachten sind und zur Nachhaltigkeit der Sache und zur Sicherheit der Sache und des Benutzers beitragen. Der Käufer ist auch verpflichtet, seinen Abnehmern und anderen Dritten, die die Sache benutzen, die von BERG vorgegebenen Anwendungsvorschriften deutlich und explizit mitzuteilen.

10.2      Wenn die Sachen für Abnehmer außerhalb der Niederlande bestimmt sind, ist der Käufer verpflichtet, zu veranlassen, dass sich die Sachen für den Verkauf außerhalb der Niederlande eignen werden, vor allem - jedoch nicht ausschließlich - in Bezug auf die in dem Staat geltenden Vorschriften über Handels- und Produkthaftung und Sicherheit.

10.3      Der Käufer schützt BERG gegen alle Ansprüche Dritter auf Schadensersatz, sofern es sich um Schäden handelt, die entstanden sind, weil der Käufer die AGB oder andere Vorschriften von BERG nicht erfüllt oder Dritte bei der Benutzung der Sache ungenügend informiert hat. Auch ist der Käufer verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die BERG in einem solchen Fall erleidet, einschließlich Rufschädigung.

 

Artikel 11 - Auflösung und Aufschub

11.1      Falls und sobald der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllt, seine Insolvenz beantragt wird, der Käufer Zahlungsaufschub beantragt, freiwillig oder unfreiwillig die Liquidation seines Unternehmens beschließt, sein Betrieb anderweitig zum Stillstand kommt, ein Teil seiner Vermögenswerte gepfändet wird und/oder mit einem oder mehreren seiner Gläubiger eine Zahlungsregelung trifft oder auf andere Weise den Eindruck erweckt, insolvent zu sein, ist BERG berechtigt, (i) seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer, aus welchem Grund auch immer, aufzuschieben, bis der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber Berg völlig erfüllt hat; oder (ii) den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, in beiden Fällen ohne gerichtliches Einschreiten, und zwar mittels einer schriftlichen Erklärung und ohne irgendwie für Schäden, Kosten und Zinsen gegenüber dem Käufer zu haften, und unbeschadet des Anspruchs von BERG, vollständigen Schadenersatz zu fordern.

11.2      Die Möglichkeit einer Auflösung des Vertrags zwischen dem Käufer und BERG durch den Käufer aufgrund von Art. 6:265 und 6:267 BW (vgl. BGB) ist ausgeschlossen.

 

Artikel 12 - Höhere Gewalt

12.1      Unter höherer Gewalt wird in diesen AGB jeder Umstand verstanden, auf den BERG keinen Einfluss ausüben kann, auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war und die Erfüllung des Vertrags mit dem Käufer ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend, verhindert. Darunter wird auch verstanden: Transportprobleme, Feuer, Unfälle, Im- und Exportbeschränkungen, Krawalle, Aufruhr und gravierende Störungen im Unternehmen von Berg, wie Streiks, Ausschluss, Sperrung, übermäßige krankheitsbedingte Ausfälle sowie die Unmöglichkeit, den Vertrag als Folge von Versäumnissen der Lieferanten von BERG oder der von BERG für die Vertragserfüllung hinzugezogenen Personen oder Sachen zu erfüllen.

12.2      Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien zum Aufschub ihrer vertraglichen Verpflichtungen berechtigt. Falls die von der höheren Gewalt verursachte Situation länger als 3 (drei) Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise einseitig aufzulösen, indem sie der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung dieser Auflösung zugehen lässt, ohne dass die Parteien untereinander zum Schadenersatz verpflichtet sind.

 

Artikel 13 - Geistige Eigentumsrechte

13.1      Alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf von BERG hergestellte, verkaufte und gelieferte Sachen bleiben das Eigentum von BERG und stehen ausschließlich BERG zu. Damit sind auch gemeint: Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Know-how, Firmenrechte, Datenbankrechte und exklusive Lizenzrechte. Die Lieferung einer von Berg stammenden Sache kann ohne schriftliche Genehmigung von BERG nicht als eine ausdrückliche oder implizite Lizenz zur Verwendung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung oder Freigabe der gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an Dritte gelten.

13.2      Alle von BERG an den Käufer erteilten Zeichnungen, Unterlagen, technischen Daten, Anleitungen, Stellungnahmen und/oder sonstigen Informationen, die Gegenstand eines gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechts oder eines mit solchen Rechten vergleichbaren Rechts sind oder sein können, sowie die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte auf die Produkte bleiben das Eigentum von BERG und werden auf erstes Verlangen von BERG zurückgestellt.

13.3      Der Käufer wird BERG umgehend informieren, wenn er feststellt, dass ein Dritter irgendein gewerbliches oder geistiges Eigentumsrecht von BERG verletzt, oder wenn ein Dritter irgendwelche Schadenersatzansprüche in Bezug auf die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte von BERG gegenüber dem Käufer geltend macht. Wenn BERG dies verlangt, wird der Käufer jegliche in angemessener Weise zu verlangende Mitwirkung leisten, die eine möglichst schnelle Beendigung der verletzenden Handlung oder der Streitigkeit herbeiführen kann.

 

Artikel 14 - Fälligkeit

14.1      Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart haben, oder nicht anders aus diesem AGB hervorgeht, erlischt jede Forderung gegenüber BERG auf jeden Fall nach Ablauf eines (1) Jahres ab Lieferdatum oder eines (1) Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte erfolgen müssen.

 

Artikel 15 - Salvatorische Klausel und Interpretation

15.1      Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit einer der Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen als nichtig, anfechtbar oder unverbindlich erscheint/erscheinen, gelten diese als in gültige Bestimmungen gewandelt, die dem Inhalt und Tenor der nichtige(n) oder unverbindliche(n) Bestimmung(en) am meisten entsprechen.

15.2      Diese AGB wurden in niederländischer Sprache erstellt und in mehreren anderen Sprachen übersetzt. Bei Unterschieden zwischen den Fassungen oder im Streitfall über die Auslegung der verschiedenen Fassungen, ist die niederländische Fassung der AGB immer entscheidend und verbindlich.

15.3      Die Titel und Kapitel dieser AGB dienen ausschließlich der Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf den Inhalt und die Auslegung der Bestimmungen dieser AGB.

 

Artikel 16 - Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1      Auf sämtliche Verträge zwischen BERG und dem Käufer und auf diese AGB findet niederländisches Recht Anwendung, mit Ausnahme der niederländischen internationalen privatrechtlichen Kollisionsnormen.

16.2      Alle Streitigkeiten in Bezug auf einen von Berg geschlossenen Vertrag, oder aus ihm hervorgehend oder mit ihm zusammenhängend, auf die diese AGB ganz oder teilweise Anwendung finden, werden zur Schlichtung ausschließlich dem zuständigen Gericht in Arnheim, Niederlande, vorgelegt.

16.3      Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) und anderer internationaler Regelungen, deren Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.